Wenn Sie wissen wollen, was in der immer noch unveröffentlichten Anklageschrift des NSU-Prozesses in München steht, dann haben Sie 2 Möglichkeiten:
– inoffizielle Kanäle nutzen, um die fast 500 Seiten zu lesen:
Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts hat 488 Seiten mit mehr als 1600 Fußnoten, die gesamte Prozessakte umfasst etwa dreihunderttausend Blatt.
– Stubergers 1. NSU-Buch lesen, da wird die Anklage seitenweise zitiert. Dutzende Seiten, eher Hunderte Seiten, das nennt man im Juristendeutsch wohl „Verbotene Mitteilungen aus Gerichtsverfahren nach § 353 d StGB“, der gilt natürlich nicht bei „BRD-konformen Journalisten“ wie Stuberger, Aust und Laabs, der gilt nur bei „NSU LEAKS“, die der Sicherheitsapparat nicht kontrollieren kann. Es gibt „erlaubtes“ und „strafbares“ Mitteilen aus Gerichtsverfahren. Bei „strafbar“ ermitteln Staatsanwaltschaft Heilbronn, das LKA Stuttgart und die Bundesanwaltschaft samt BKA, das „Operative Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus Sachsen“ unter Merbitz versucht Leute einzuschüchtern, bei „erlaubt“ passiert exakt nichts.
Die ganze Lächerlichkeit des BRD-Repressionsapparates zeigt sich durch Ermittlungsverfahren gegen den AK NSU, während den „Lieblingen des Apparates“ rein gar nichts passiert. So geht Ungleichheit vor dem Gesetz, zu allen Zeiten ein todsicherer Indikator für die Abwesenheit von Recht, welches beliebig gebeugt wird, wenn die „Guten bzw. die Konformen“ dagegen verstossen.
Lesen wir Stuberger:
Es folgt seitenweise die unveränderte Anklageschrift, allerdings ohne die Fußnoten, welche die Fundstellen in den Ermittlungsakten angeben.
Die Anklage:
1. Die deutsche Staatsangehörige Beate Z s c h ä p e, geboren am 2. Januar 1975 in Jena, ledig, zuletzt wohnhaft in 08058 Zwickau, war in dieser Sache festgenommen worden am 8. November 2011 und seit dem 9. November 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 7. November
2011 , seit dem 13. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, seit ihrer Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Chemnitz am 13. November 2011 in der Justizvollzugsanstalt Köln.2. Der deutsche Staatsangehörige Andre E m i n g e r, geboren am 1. August 1979 in Erlabrunn, verheiratet, wohnhaft, in 08060 Zwickau aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 in dieser Sache am 24 . November 2011 verhaftet und seit diesem Tag bis zum 14. Juni 2012 in Untersuchungshaft
in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Mai.3. Der deutsche Staatsangehörige Holger G e r 1a c h, geboren am 14. Mai 1974 in Jena, wohnhaft in 31867 Lauenau, vorläufig festgenommen am 13. November 2011 und aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 , ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 – in dieser Sache bis zum 25. Mai 2012 in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA Sehnde.
4. Der deutsche Staatsangehörige Garsten S c h u 1z e, geboren am 6. Februar 1980 in Neu Delhi/Indien, ledig, in dieser Sache festgenommen am 1. Februar 2012 aufgrund
Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31 . Januar 2012 und seitdem bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln gewesen.Dieser Angeklagte hatte sich dazu bereiterklärt, bei den Ermittlungen gegen den NSU zu helfen und als Zeuge der Anklage („Kronzeuge“) aufzutreten. Darum nannte der Generalbundesanwalt auch dem Gericht nicht die Adresse des Angeklagten , der mit behördlicher Hilfe irgendwo versteckt
leben durfte. Es hießt dazu „zu laden über das Bundeskriminalamt – ZD 36 -, 53338 Meckenheim“.5. Der deutsche Staatsangehörige Ralf W o h 11e b e n, geboren am 27. Februar 1975 in Jena, verheiratet, letzter gemeldeter Wohnsitz in 07749 Jena, in dieser Sache festgenommen am 29. November 2011 in Jena und seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011, neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 und abgeändert durch Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst
in den Justizvollzugsanstalten Wuppertal-Vohwinkel und Tonna und seit dem 4. Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt München.Beate Zschäpe klagte der Generalbundesanwalt an, in Nürnberg, Zwickau und in anderen Orten ab einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 26. Januar 1998, spätestens jedoch ab dem 18. Dezember 1998 bis zum 4. November
2011 , durch 27 rechtlich selbständige Handlungen gemeinschaftlich mit den am 4. November 2011 verstorbenen Uwe
Böhnhardt und Uwe Mundlos handelnd in zehn Fällen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet zu haben, davon in einem Fall durch dieselbe Handlung versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten, und dabei zugleich eine andere Person mittels einer Waffe und einer das Leben
gefährdenden Behandlung durch einen hinterlistigen Überfall mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, in zwei Fällen durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht zu haben und jeweils durch dieselbe Handlung, in einem Fall in 22 tateinheitlichen Fällen, eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls und einer das
Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben und, in einem Fall wiederum in 22 tateinheitlichen Fällen, versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch und aus niederen Be-
weggründen mit gemeingefährlichen Mitteln zu töten , in einem Fall als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich und einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wobei ein anderer Beteiligter eine andere Person in die Gefahr des Todes gebracht hat, und zugleich versucht zu haben, durch die räuberische Erpressung einen Menschen aus Habgier und zur Verdeckung einer anderen Straftat zu töten , in zwei Fällen als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit
Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich und einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, in zehn Fällen als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich und einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, davon in vier Fällen zugleich als Mitglied
einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch jeweils dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich und einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, durch zwei rechtlich selbständige Handlungen versucht zu haben, als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit
Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegzunehmen , die Sache sich und einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und in einem Fall durch dieselbe Handlung versucht zu haben, einen Menschen zur Verdeckung einer
anderen Straftat zu töten, und sich in allen 27 Fällen jeweils tateinheitlich als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§211 StGB) und gemeingefährliche Straftaten in dem Fall des § 308 Abs. 1 und 2 StGB zu begehen , die bestimmt sind , die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern , und durch ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen können , durch eine weitere rechtlich selbständige Tat ein Gebäude und eine Räumlichkeit, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt und durch Brandlegung zeitweise zerstört und dabei in der Absicht gehandelt zu haben, eine andere Straftat zu verdecken, und in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen versucht zu haben, durch die Brandstiftung einen Menschen heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln zur Verdeckung einer Straftat zu töten.Alles klar? Für Leser, die noch keine Anklageschrift gelesen haben, muss ich wohl erklären: So liest sich eine Anklage für einen Strafprozess, wobei ich rechtliche Hinweise, Aktenzeichen und Fundstellen weggelassen habe, damit sich der Text für Nichtjuristen etwas besser liest
Alles kein Problem, § 353 d StGB ist ein Popanz, der nur für Manche gilt, und nicht etwa für alle.
Wer gleich zu Beginn seinen Kotau macht, der hat nichts zu befürchten:
Es ist auch bekannt, wer die Saalhocker sind, die Stuberger mit den nötigen „Insideransichten“ versorgen. Es sind Personen, die er erwähnt, und solche, die er nicht erwähnt.
Nicht erwähnt wird „Terrorholger“ aus dem GEZ-Stadel, Diemers grösster Fan, und für wen die „privaten Prozessmitschreiber“ tätig sind, das ist noch nicht ganz raus. Da gibt es staatliche wie private potentielle Auftraggeber als Möglichkeiten, muss man sehen…
Seine strafbefreienden Kotau hat Stuberger jedenfalls recht ordentlich hingelegt. Applaus! Tiefer geht kaum. Die Staatsräson NSU applaudiert.
Morgen geht es weiter…
Ein Gedanke zu „Was steht in der NSU-Anklageschrift? Lesen Sie es doch einfach nach!“