Schlagwort-Archive: Anmerkung

die Gauckbehörde – der kleinste deutsche Geheimdienst

zuerst erschienen auf: http://die-anmerkung.blogspot.com/

Wieso wurde nach der Zwangsvereinigung der deutschen Staaten eigentlich eine Bundesbehörde für die Aufbewahrung der Unterlagen des MfS ins Leben gerufen, statt die Akten des MfS dem Bundesarchiv, einer Stiftung für Geschichte oder einem auf historische Gegebenheiten spezialisierten Einrichtung zu übereignen?

Nun, weil aus den nicht vernichteten Akten möglicherweise Erkenntnisse gewonnen werden können, die bestimmte Ereignisse der Geschichte der alten Bundesrepublik in einem anderen Licht erscheinen lassen, weil sie in Akten des MfS gänzlich anders nachzulesen sind, als in zum Staatswohl lektorierten Publikationen.

Ganz in der Tradition deutscher Geheimdienste nach einem gewonnenen Krieg wurde die Stasi-Unterlagenbehörde nach ihrem ersten Leiter benannt, Gauck.

In der Frühzeit der Bundesrepublik war es die Organisation Gehlen, die den Geheimdienstkrieg gen Osten wieder aufnehmen sollte, in der Frühzeit des großen deutschen Reiches die Gauck-Behörde.

Warum es sich dabei um einen Geheimdienst handelt, geht erstens aus dem Gesetz und zweitens aus dem materiellen Gegenstand der Behördenexistenz hervor. Die Behörde verwaltet Geheimdienstakten. Insofern ist die Behörde nichts weiter als ein Geheimdienst.

Der Zweck des kleinsten deutschen Geheimdienstes ist vom Gesetz geregelt. Insonders in den Paragraphen 7 bis 9 und 44 findet sich der Auftrag der Mitarbeiter dieses Geheimdienstes.

Die Stasi-Behörde hat wesentlich nur zwei Funktionen, die Saat des Brudermordes und der Zwietracht in der (ostdeutschen) Bevölkerung zu säen und jede Aufdeckung von Verbrechen der BRD-Nomenklatura verhindern.

Im Gesetz finden sich die beiden Funktionen unter anderem so wieder:

§ 9 – Herausgabepflicht nicht öffentlicher Stellen

(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben …

(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.

In Paragraph 23 ist dann geklärt, daß sich die Nutzung der Unterlagen ausschließlich auf Tatbestände bezüglich der DDR bezieht.

§ 23 – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr [10]

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden

zur Verfolgung von
a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte…

Die Aufklärung von Verbrechen, die sich die BRD anzulasten, kommt in dem Gesetz nicht vor. Wer doch der Meinung ist, man könne der historischen Wahrheit zum Siege verhelfen, der hat sich geirrt, denn Paragraph 44 ist der, der den Geheimdienstcharakter der von Gauck maßgeblich geprägten Behörde am klarsten zum Ausdruck bringt.

§ 44 – Strafvorschriften

Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.

Im Grunde ist das eine knallharte Ansage. Alle Stasiunterlagen gehören uns und wehe, ihr posaunt hinaus, was ihr darin gelesen habt, sofern es eng umrissene Tatbestände bezüglich der DDR nach §23 überschreitet.

Nun gibt es ein Problem. Wir werden ja gerne dem Generalbundesanwalt auf die Sprünge helfen wollen, der kürzlich anordnete, die Ermittlungen zum Terroranschlag auf das Oktoberfest 1980 wieder aufzunehmen. Er habe auch vor, in alle rechten Richtungen zu ermitteln, ergoß es sich aus seinem Mund.

Range bezeichnete den Anschlag als das „schwerste rechtsextremistische Attentat in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“.


Was nun, wenn einige Geheimnisse um den Terroranschlag in den Unterlagen der Staatssicherheit nachzulesen sind, aus Gründen des Staatswohls jedoch weiter geheim bleiben müssen, weil deren Veröffentlichung vom Stasiunterlagen-Gesetz nicht gedeckt sind? Weiß jemand einen topsicheren Tipp, wie man den Range auf den Pfad aufklärerischer Tugend führt, damit er das Verbrechen doch noch gerichtsfest zur Anklage bringen und verurteilen lassen kann?

Wir hätte da einen Tipp. Er möge sich mal genau mit jenem Personenkreis beschäftigen, der eng an das Bayrische Landesamt für Verfassungsschutz und den BND gebunden und unter anderem für die Bewaffnung der Terroristen des Olympiaattentats zuständig war, sowie seine Instruktionen aus einem Ausland erhielt, das nicht östlich der Elbe lag.

Warum bleiben die Namen der Terroristen geheim, die maßgeblich den Bombenanschlag auf das Oktoberfest vorbereitet haben, obwohl sie in Akten des MfS nachgelesen werden können?

Tja, wie verklickert man diesem Generalbundesanwalt, daß es sich bei den schweren rechtsextremen Kreisen um Diener des deutschen Staates handelte, um Beamte, daß er also in diesen Kreisen auf Anhieb fündig werden würde, wenn er Planer, Mitwisser und Täter sucht?

Oder wurde dem GBA genau deswegen wieder Lebensgeist eingehaucht, damit das Verbrechen nie aufgeklärt wird, weil regelmäßig genau das passiert, wenn aus Gründen des Staatswohls Mörder gedeckt werden müssen?

Die GBA als Institution ist ausschließlich dazu da, die Verbrechen, in die deutsche und ausländische Geheimdienste verwickelt sind, regelmäßig zu deckeln, so sie nicht der Russe zu verantworten hat.