Archiv der Kategorie: NSU-Prozess

Zwangsgebühren-Demokratiefernsehen und die Staatsräson

Zu wenig Staatsferne sei das, was Mancher Gleichschaltung der Medien nennt.

Andere nennen es anders, meinen jedoch Dasselbe:

zob ist sauerArschkriecher-Journalisten… auch nett.

Gleichschaltung sei ein böses braunes Wort, oder auch ein böses DDR-rotes Wort, aber exakt Gleichschaltung beschreibt das Agieren bestens.

Beispiel: Ein harmloser Bericht zum NSU-Prozess:

bz-1

Bei Wohlleben fehlt wie erwartet die wichtigste Aussage: Es gab keine Ceska mit Schalldämpfer, es gab „klobiger“ und „kürzerer Schalldämpfer“.

rw-1Desinfo und Anklage-Propaganda.

Die ganze Hilflosigkeit der Staatsnähe:

ard-2

Erbärmlich, sicherlich, aber was sollen sie sonst tun?

Das Bundesverfassungsgericht stellt nun fest, dass maximal ein Drittel der Gremienmitglieder „staatsnah“ sein dürfen. „Das Gebot der Staatsferne verlangt, dass in den Gremien und ihren Ausschüssen jedem staatlichen oder staatsnahen Mitglied mindestens zwei staatsferne Mitglieder gegenüberstehen“, sagte der Vorsitzende des Ersten Senats des Gerichts, Ferdinand Kirchhof. Als „staatsnah“ gelten laut Karlsruhe auch von den Parteien entsandte Gremienvertreter, was bislang umstritten war. Ebenfalls dazu zählen Parlamentarier, hochrangige Vertreter der Exekutive – wie Ministerpräsidenten, Minister und Staatssekretäre, politische Beamte oder Wahlbeamte in herausgehobener Stellung wie Bürgermeister.

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/ZDF-Mehr-Staatsferne-fuer-die-Gremien,zdf277.html

Staatsnah sind auch: Staatskirchen, Gewerkschaften (SPD) etc. pp.

Eine gelenkte Demokratie kommt ohne staatsnahe Medien nicht aus. Das ist bei der New York Times nicht anders als bei der FAZ.

Sicher scheint, dass auch 2016 nur NSU-Gedöns stattfinden wird, und nur NSU-Gedöns das Thema in den inflationär betriebenen parlamentarischen Ausschüssen sein wird. Ohne staatsnahe Medien gäbe es keinen NSU.

„Buback hat fertig“, aber einen Hofberichterstatter: 3 SAT Kulturzeit

So steht es geschrieben, im Anti-Buback des Karlsruher Staatsschutzjournalisten Stuberger. Eine Art Vorgänger vom Terrorholger Schmidt vom SWR, und diesem auch zutiefst verbunden. Man kennt und schätzt sich…

Die Bezeichnung Staatsschutzjournalist verdiente er sich nach eigenen Angaben als Reuters-Berichterstatter im RAF-Prozess in Stammheim. Terrorholger sitzt als „Arschkrautfresser Diemers“ im NSU-Stadl. Passt ebenfalls bestens. Brüder im Geiste? „Partner der Sicherheitsbehörden“?

Stubergers NSU-Kotau ist ein schöner Beleg dazu.

Wer gleich zu Beginn seinen Kotau macht, der hat nichts zu befürchten:

https://fatalistnsuleaks.wordpress.com/2015/07/02/was-steht-in-der-nsu-anklageschrift-lesen-sie-es-doch-einfach-nach/

Unbedingt lesenswert auch der NSU-Kotau des LKA Bayern-Profilers Alexander Horn in dessen Buch:

https://fatalistnsuleaks.wordpress.com/2015/07/10/der-profiler-und-die-fallanalyse-doenermorde/

Die Einordnung des Autors ist immer wichtig: wer ist er, wofür steht er, wie kritisch ist sein Werk gegenüber Staatsnarrativen? Aber nun:

Der Anti-Buback:

https://fatalistnsuleaks.wordpress.com/2015/07/06/14-v-leute-unter-den-terroristen-der-raf/

Was ist Stubergers Motivation in diesem Buch? 

Beurteilen Sie das selber!

buback90

Interessante Analogie zu Zschäpes Pflichtverteidigern, unübersehbar.

Stuberger geht es um die Rolle von 3 SAT, und dem dortigen Blog des Nebenklägers Prof Buback:

buback100

Urteil ist Urteil. Volkerts ist wegen des Buback-Mordes rechtskräftig verurteilt worden. Klar und Sonnenberg ebenfalls. Wiesniewsky aber nicht, der es wahrscheinlich war…

Nach Bubacks Plädoyer:

buback101

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk habe einseitig zugunsten Bubacks berichtet, und das nimmt Stuberger 3 SAT offenbar übel.

buback102

Das ist das Urteil, klingt selbstkritisch, ist de facto eine Vernichtung Prof. Bubacks: Der hat sie alle ver-arscht mit seinem Buch, welches diesen Kasperlesprozess gegen Verena Becker erzwungen habe, in dem die Bundesanwaltschaft die Angeklagte verteidigte.

Ein Novum in der BRD-Rechtsgeschichte. Der Staatsanwalt verteidigt die Terroristin. Und wer ist Schuld?

Buback, wer denn sonst?

Stubergers „Ein Lehrstück“ ist also die „Richtigstellung“ getreu dem Motto: Wenn 3 SAT einseitig berichtet, dann schreibt Stuberger ein einseitiges Buch? Den Anti-Buback?

Irgendwie so ist das wohl motiviert. Trotzdem lohnen sich ein paar Blicke auf Details. Machen wir auch noch. „Beweise“, welche echten Beweise gab es denn? Gar keine, wie beim NSU, nur solche ungewisser Herkunft?

Und was schreibt Stuberger über die Rolle der Geheimdienste?

Haben Sie es bemerkt: Stuberger beklagt sich bitter über Bubacks Vorverurteilung Verena Beckers, vorverurteilt aber hemmungslos den NSU.

Oder ist Ihnen das gar nicht aufgefallen?

Der Profiler und die Fallanalyse: Dönermorde

Gestern hatten wir auf NSU LEAKS die Arbeitsweise der Pseudoaufklärer von Terrorismus dargestellt, und dabei auch das Buch vom Bayerischen FBI-ausgebildeten Profiler Horn verwendet:

Ein Mitglied des Arbeitskreises NSU hat uns dazu das entsprechende Buchkapitel eingescannt, ein 2. Mitglied hat es OCR-behandelt, also durchsuchbar gemacht.

AHorn2015.pdf (das Kapitel komplett)

Profiler Horn beklagt sich darin, dass er ja Recht hatte, es waren Rechtsextremisten, nämlich der NSU in Form von Böhnhardt und Mundlos.

Auch ein sehr schöner Kotau, als Profiler sollte er es besser wissen. Den Gesslerhut zu grüssen scheint aber unvermeidbar, siehe auch Stubergers NSU-Kotau.

Am Interessantesten ist beim Thema Dönermorde das „Wegdefinieren“ der Bedrohungen der Opfer durch Südländer, denn anders hätten die Profiler niemals auf Rechtsextremistenmörder kommen können.

2005, erste Fallanalyse:

Wie sollten wir nun neue Ermittlungsansätze finden? Wir sahen es 2005 als bedeutsam an, dass Zeugen in mehreren Fällen etwas Auffälliges berichtet hatten: Im Vorfeld des Mordes sei das jeweilige Opfer von fremden Männern angesprochen worden, es habe Streit und verbale Auseinandersetzungen gegeben. Uns behagte es damals schon wenig, uns so stark auf Zeugenwahrnehmungen stützen zu müssen; wir wussten aus Erfahrung, wie subjektiv diese sein können. Aber eine andere Wahl hatten wir nicht, und die Regelmäßigkeit, mit der diese
»Ansprecher« erwähnt wurden, weckte zumindest die Hoffnung,mit diesen Informationen arbeiten zu können,so vage sie
auch waren. Wir schlossen aus diesen Ansprachen,dass jemand die Opfer gezielt aisgewählt haben musste, und empfahlen
deshalb der BAO Bosporus, deren Leiter Wolfgang Geier ich als umsichtigen Kriminalbeamten kennen- und schätzen lernte, die Ansprachen zu verifizieren oder zu falsifizieren. da sie ein Schlüsselelement der Opferauswahl darstellten. Doch in den Ermittlungen ergab sieb nichts Konkretes

Nach der Fortsetzung der Mordserie 2006 (Kubasik und Yozgat) profilten sie erneut, und gelangten zu einem anderen Ergebnis: Türkenhasser als Täter:

Auch in den aktuellen Fallen gab es Zeugenberichte,die darauf hindeuteten, dass es im Vorfeld der Morde zu den angeblich so typischen Ansprachen gekommen sein könnte. Andererseits wu rde bei der Analyse deutlich: Die Opfer hatten sich schlicht zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten. Mehmet Kubasik in Dortmund war wegen eines Familienbesuches
nur ausnahmsweise um diese Uhrzeit in seinem Geschäft.
Ähnliches galt für H alit Yozga t in Kassel. Er wurde erschossen, kurz bevor sein Vater die Geschäfte in dem Internetcafe übernehmen sollte. Dieser betrat auch wenige Augenblicke nach der Tat das Gebäude. in beiden fällen war es demnach eher unvorhersehbar, dass die Opfer tatsächlich am jeweiligen Ort waren. Um ganz gezielt diese beiden Männer zu treffen, hätten
die Täter sie sehr aufwendig beobachten müssen.

War es nicht doch wahrscheinlicher, dass die Opfer nicht gezielt. sondern »stellvertretend« getötet wurden? Als männliche Ausländer. die a llein in ihrem Kleingewerbebetrieb tätig
und »einfache Ziele« waren? Sie hatten keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen und waren sich ganz offensichtlich auch keiner Gefahr bewusst

ah ja. Bedrohungen durch Landsleute definierten sie einfach weg. Macht der NSU- Prozess ebenfalls so: Die gab es gar nicht! Alles unwichtig!

Siehe auch:

friedens1

http://friedensblick.de/8062/nsu-luegengebaeude-bricht-langsam-zusammen/

Lesen!!!

Die 2. Fallanalyse der Profiler ist der erste Turn der Dönermorde hin zum NSU. Und der geschah 2006. Mit einer sehr merkwürdigen Wendung hin zu „Zufallsopfern“:

Wer darüber nachgrübelte, konnte leicht nach Geschehnissen im Vorfeld suchen, um sich das schreckliche Ereignis zu erklären. Vielleicht gab es bei manchen in den Tagen zuvor tatsächlich einen Streit oder einfach laute Worte: vielleicht irrten sich die Zeugen oder deuteten eine Zufallsbeobachtung nachträglich, im Licht des Mordes vor ihrer Haustür, falsch. Es passte
zu dieser Hypothese, dass die wirklich intensiv geführten Ermittlungen der BAO Bosporus in keinem einzigen Fall eine solche »Ansprache« bestätigt hatten

Grob falsch, die Akten sind voll von diesen Bedrohungen, die auch zum Einsatz verdeckter Ermittler und zu Telefonüberwachungen führten.

Kubasik hatte sich in seinem Laden regelrecht verbarrikadiert, und Yozgat war massiv bedroht worden. Sie waren nicht die Einzigen…

Dieser Profiler wollte mit Gewalt einen Türkenhasser postulieren, damit er auf jeden Fall richtig läge: „OK“ als Hauptmotiv, und alternativ „Nazimörder“. 

Ganz schwach, Herr Horn. Kein Wunder, dass seine Alternativthese abgelehnt wurde.

Der Ausschuss [NSU-Bundestags-Ausschuss] zitiert in seinem Abschlussbericht die Bewertung durch die zentrale Steuerungsgruppe aller beteiligten Ermittlungsbehörden vom 12.September 2007: »Nach einhelliger Einschätzung der Steuerungsgruppe ergeben sich daraus keine neuen Ermittlungsansätze.«

https://sicherungsblog.wordpress.com/2015/07/09/hat-das-bka-den-nsu-seit-2003-geschutzt/

.

Wie mies der Spiegel auch schon 2006 war, das sieht man hier:

sponscheiss

http://www.spiegel.de/panorama/mord-an-kleinunternehmern-polizei-erstellt-profil-eines-serienkillers-a-430507.html

Nein, die erste Fallanalyse vom Horn stammt aus 2005, bei der gab es „Düstere Parallelwelt“. Der Spiegel informiert nicht, er tut das Gegenteil. Leserverdummung.

Deshalb ist er ja auch Lügenpresse…

weitere 2006er Berichte: FAZ und BILD

bildSicher war sich da niemand. Die Qualität der NSU-Berichterstattung erklärt sich aus den Lügen der „Qualitätspresse“ seit 2001 zur Dönermordserie: Damals Lügen, heute auch.

Alles wie immer.

Überrascht hoffentlich Niemanden mehr.

Was steht in der NSU-Anklageschrift? Lesen Sie es doch einfach nach!

Wenn Sie wissen wollen, was in der immer noch unveröffentlichten Anklageschrift des NSU-Prozesses in München steht, dann haben Sie 2 Möglichkeiten:

– inoffizielle Kanäle nutzen, um die fast 500 Seiten zu lesen:

anklage zwickau

Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts hat 488 Seiten mit mehr als 1600 Fußnoten, die gesamte Prozessakte umfasst etwa dreihunderttausend Blatt.

– Stubergers 1. NSU-Buch lesen, da wird die Anklage seitenweise zitiert. Dutzende Seiten, eher Hunderte Seiten, das nennt man im Juristendeutsch wohl  „Verbotene Mitteilungen aus Gerichtsverfahren nach § 353 d StGB“, der gilt natürlich nicht bei „BRD-konformen Journalisten“ wie Stuberger, Aust und Laabs, der gilt nur bei „NSU LEAKS“, die der Sicherheitsapparat nicht kontrollieren kann. Es gibt „erlaubtes“ und „strafbares“ Mitteilen aus Gerichtsverfahren. Bei „strafbar“ ermitteln Staatsanwaltschaft Heilbronn, das LKA Stuttgart und die Bundesanwaltschaft samt BKA, das „Operative Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus Sachsen“ unter Merbitz versucht Leute einzuschüchtern, bei „erlaubt“ passiert exakt nichts.

Die ganze Lächerlichkeit des BRD-Repressionsapparates zeigt sich durch Ermittlungsverfahren gegen den AK NSU, während den „Lieblingen des Apparates“ rein gar nichts passiert. So geht Ungleichheit vor dem Gesetz, zu allen Zeiten ein todsicherer Indikator für die Abwesenheit von Recht, welches beliebig gebeugt wird, wenn die „Guten bzw. die Konformen“ dagegen verstossen.

Lesen wir Stuberger:

stuberger nsu

anklage kopf

Es folgt seitenweise die unveränderte Anklageschrift, allerdings ohne die Fußnoten, welche die Fundstellen in den Ermittlungsakten angeben.

Die Anklage:

1. Die deutsche Staatsangehörige Beate Z s c h ä p e, geboren am 2. Januar 1975 in Jena, ledig, zuletzt wohnhaft in 08058 Zwickau, war in dieser Sache festgenommen worden am 8. November 2011 und seit dem 9. November 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 7. November
2011 , seit dem 13. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, seit ihrer Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Chemnitz am 13. November 2011 in der Justizvollzugsanstalt Köln.

2. Der deutsche Staatsangehörige Andre E m i n g e r, geboren am 1. August 1979 in Erlabrunn, verheiratet, wohnhaft, in 08060 Zwickau aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 in dieser Sache am 24 . November 2011 verhaftet und seit diesem Tag bis zum 14. Juni 2012 in Untersuchungshaft
in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Mai.

3. Der deutsche Staatsangehörige Holger G e r 1a c h, geboren am 14. Mai 1974 in Jena, wohnhaft in 31867 Lauenau, vorläufig festgenommen am 13. November 2011 und aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 , ersetzt durch den Haftbefehl des  Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 – in dieser Sache bis zum 25. Mai 2012 in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA Sehnde.
4. Der deutsche Staatsangehörige Garsten S c h u 1z e, geboren am 6. Februar 1980 in Neu Delhi/Indien, ledig, in dieser Sache festgenommen am 1. Februar 2012 aufgrund
Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31 . Januar 2012 und seitdem bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln gewesen.

Dieser Angeklagte hatte sich dazu bereiterklärt, bei den Ermittlungen gegen den NSU zu helfen und als Zeuge der Anklage („Kronzeuge“) aufzutreten. Darum nannte der Generalbundesanwalt auch dem Gericht nicht die Adresse des Angeklagten , der mit behördlicher Hilfe irgendwo versteckt
leben durfte. Es hießt dazu „zu laden über das Bundeskriminalamt – ZD 36 -, 53338 Meckenheim“.

5. Der deutsche Staatsangehörige Ralf W o h 11e b e n, geboren am 27. Februar 1975 in Jena, verheiratet, letzter gemeldeter Wohnsitz in 07749 Jena, in dieser Sache festgenommen am 29. November 2011 in Jena und seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011, neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 und abgeändert durch Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst
in den Justizvollzugsanstalten Wuppertal-Vohwinkel und Tonna und seit dem 4. Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt München.

Beate Zschäpe klagte der Generalbundesanwalt an, in Nürnberg, Zwickau und in anderen Orten ab einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 26. Januar 1998, spätestens jedoch ab dem 18. Dezember 1998 bis zum 4. November
2011 , durch 27 rechtlich selbständige Handlungen gemeinschaftlich mit den am 4. November 2011 verstorbenen Uwe
Böhnhardt und Uwe Mundlos handelnd in zehn Fällen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet zu haben, davon in einem Fall durch dieselbe Handlung versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten, und dabei zugleich eine andere Person mittels einer Waffe und einer das Leben
gefährdenden Behandlung durch einen hinterlistigen Überfall mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, in zwei Fällen durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht zu haben und jeweils durch dieselbe Handlung, in einem Fall in 22 tateinheitlichen Fällen, eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls und einer das
Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben und, in einem Fall wiederum in 22 tateinheitlichen Fällen, versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch und aus niederen Be-
weggründen mit gemeingefährlichen Mitteln zu töten , in einem Fall als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich und einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wobei ein anderer Beteiligter eine andere Person in die Gefahr des Todes gebracht hat, und zugleich versucht zu haben, durch die räuberische Erpressung einen Menschen aus Habgier und zur Verdeckung einer anderen Straftat zu töten , in zwei Fällen als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit
Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich und einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, in zehn Fällen als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich und einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, davon in vier Fällen zugleich als Mitglied
einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch jeweils dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich und einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, durch zwei rechtlich selbständige Handlungen versucht zu haben, als Mitglied einer Bande durch Verwendung einer Waffe mit
Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegzunehmen , die Sache sich und einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und in einem Fall durch dieselbe Handlung versucht zu haben, einen Menschen zur Verdeckung einer
anderen Straftat zu töten, und sich in allen 27 Fällen jeweils tateinheitlich als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§211 StGB) und gemeingefährliche Straftaten in dem Fall des § 308 Abs. 1 und 2 StGB zu begehen , die bestimmt sind , die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern , und durch ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen können , durch eine weitere rechtlich selbständige Tat ein Gebäude und eine Räumlichkeit, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt und durch Brandlegung zeitweise zerstört und dabei in der Absicht gehandelt zu haben, eine andere Straftat zu verdecken, und in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen  versucht zu haben, durch die Brandstiftung einen Menschen heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln zur Verdeckung einer Straftat zu töten.

Alles klar? Für Leser, die noch keine Anklageschrift gelesen haben, muss ich wohl erklären: So liest sich eine Anklage für einen Strafprozess, wobei ich rechtliche Hinweise, Aktenzeichen und Fundstellen weggelassen habe, damit sich der Text für Nichtjuristen etwas besser liest

Alles kein Problem, § 353 d StGB ist ein Popanz, der nur für Manche gilt, und nicht etwa für alle.

Wer gleich zu Beginn seinen Kotau macht, der hat nichts zu befürchten:

stu1 stu2 stu3 stu4

Es ist auch bekannt, wer die Saalhocker sind, die Stuberger mit den nötigen „Insideransichten“ versorgen. Es sind Personen, die er erwähnt, und solche, die er nicht erwähnt.

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Nicht erwähnt wird „Terrorholger“ aus dem GEZ-Stadel, Diemers grösster Fan, und für wen die „privaten Prozessmitschreiber“ tätig sind, das ist noch nicht ganz raus. Da gibt es staatliche wie private potentielle Auftraggeber als Möglichkeiten, muss man sehen…

stuberger

Seine strafbefreienden Kotau hat Stuberger jedenfalls recht ordentlich hingelegt. Applaus! Tiefer geht kaum. Die Staatsräson NSU applaudiert.

Morgen geht es weiter…